Karlsruhe: Klage gegen „Pflegenotstand“ abgelehnt
22.02.2016
Kristina Mohr
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ abgewiesen. Geklagt hatten 6 Männer und Frauen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes befürchten, in naher Zukunft vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen zu müssen. In ihrer Klage kritisierten sie Missstände in deutschen Pflegeheimen. Der Staat habe die Pflicht, eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Bisherige Reformen hätten die Situation von Pflegebedürftigen nicht spürbar verbessert.
Die Karlsruher Richter wiesen die Beschwerde als unzulässig zurück. Das Grundgesetz garantiere den Schutz von Pflegebedürftigen durch den Staat. Aus der Verfassung ließen sich jedoch nur in Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu bestimmten Handlungen zwingen. Wie die Pflege zu organisieren und eine hohe Pflegequalität sicherzustellen sei, liege im Ermessen des Staates. Eingreifen könne das Gericht erst, wenn der Gesetzgeber seine Schutzpflicht eindeutig verletzt habe.
Keine Basis für richterliches Eingreifen
Dass der Staat seine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hat, konnten die Kläger nach Ansicht der Richter nicht ausreichend belegen. So hätten sie nicht überzeugend dargelegt, welche Regelungen auf Bundes- und Landesebene aktuell unzureichend seien und wie sich Missstände per Gesetz effektiv verbessern ließen.
Nicht betroffen
Grundsätzlich seien die Kläger zudem von einer möglichen Verletzung der Schutzpflicht noch gar nicht betroffen. Denn aktuell sei nicht klar, ob sie tatsächlich zukünftig der stationären Pflege bedürfen. In diesem Fall könnten sie jedoch ihr Pflegeheim frei wählen. Sollten dort im Einzelfall Missstände auftreten, müssten Pflegebedürftige dann vor einem Fachgericht klagen.
Quelle
Bundesverfassungsgericht. Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen. Pressemitteilung vom 19. Februar 2016.
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