Hospiz- und Palliativgesetz beschlossen
09.11.2015
Jeanette Siebert
Mit einer großen Mehrheit beschloss der Bundestag am vergangenen Donnerstag das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG). Neben dem Ausbau der stationären Hospizdienste sollen auch ambulante Versorgungseinrichtungen und Palliativmediziner besser finanziert werden, um eine flächendeckende menschenwürdige Betreuung und Pflege am Lebensende zu ermöglichen.
Die Begleitung in der letzten Lebensphase ist fester Bestandteil der professionellen Pflege. Dies wird nun ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung: Die Palliativpflege erhält so ihre rechtliche Grundlage. Um eine den demographischen Entwicklungen entsprechende Hospizkultur ausbauen zu können, müssen vor allem Maßnahmen in der Finanzierung von Palliativ- und Hospizdiensten ergriffen werden: Die grundsätzlichen Ansatzpunkte zur Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender sieht das Gesetz in den Finanzierungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung und im Krankenhauswesen vor.
Ausbau von ambulanten Angeboten
Um eine flächendeckende hospizdienstliche Betreuung gewährleisten zu können, müssen vor allem in ländlichen Gebieten Maßnahmen zum Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erfolgen. Hier soll ein Schiedsverfahren für entsprechende Anträge dafür sorgen, dass auch in strukturschwächeren Gegenden Patienten rasch den angemessenen Umfang an Versorgungsleistungen beziehen können. Notwendige palliativpflegerische Maßnahmen im Bereich der Grund- und Behandlungspflege zu konkretisieren ist nun Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser wurde per Gesetz beauftragt, in der „Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege“ festlegen, was künftig von den Kassen bezahlt wird. Ziel sei es, die professionelle Begleitung Sterbender transparenter und somit auch abrechenbarer zu machen. Im Zuge der Neustrukturierung erhalten auch Palliativmediziner eine zusätzliche Vergütung.
Vernetzung notwendig
Alten- und Pflegeeinrichtungen werden durch das neue Gesetz zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet. Einen Nachweis hierüber müssen die Institutionen offenlegen. Diese Art der kooperativen Versorgung am Lebensende soll auch in Krankenhäusern möglich sein: Kliniken ohne Palliativversorgungszentrum können zur professionellen Sterbebegleitung ambulante Hospizdienste einschalten.
Mehr Hospizkultur in Krankenhäusern
Eigenständige Palliativstationen oder multiprofessionelle Palliativdienste, die Patienten in Kliniken betreuen, können ab 2017 mittels krankenhausindividuellen Entgelten Zuschüsse erhalten. Ab 2019 soll es eine bundesweit geltende Grundlage für einheitliche Zusatzentgelte geben.
Förderung für die stationäre Begleitung Sterbender
Künftig steigt der Tagessatz für Versicherte in stationären Hospizen von 198 Euro auf 261 Euro. Die Abhängigkeit solcher Einrichtungen von Geldern aus Spenden oder gemeinnützigen Vereinen sinke dadurch. Auch tragen in Zukunft die Krankenkassen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Den besonderen Ansprüchen von Kinderhospizen sollen eigenständige Rahmenvereinbarungen gerecht werden.
Mehr gesellschaftliche Transparenz
Versicherte der GKV erhalten mit dem Gesetz einen Anspruch auf individuelle Beratung. Neben dem Aufzeigen von geeigneten Leistungen im Rahmen der Palliativversorgung ist vorgesehen, dass sie auch Informationen über Vorsorgemöglichkeiten wie Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen erhalten.
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbar
Der Bundestag hat am Freitag außerdem über vier Gesetzesentwürfe zur Suizidbeihilfe entschieden. Die Abgeordneten stimmten mehrheitlich für den Entwurf der Gruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Künftig drohen Vereinen und Einzelpersonen, die Sterbewilligen geschäftsmäßig zum Beispiel ein tödliches Medikament überlassen, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Angehörige und Personen, die dem Betroffenen nahestehen und die keine geschäftsmäßige Dienstleitung erbringen, sind davon ausgenommen. Im Vorfeld der Abstimmung hatten Gegner des Entwurfs vor einer Kriminalisierung der Ärzteschaft gewarnt.
Quellen
- Deutscher Bundestag. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)
- Bundesministerium für Gesundheit. Gröhe: „Hilfe im Sterben ist ein Gebot der Menschlichkeit“. Bundestag beschließt Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung. Pressemitteilung vom 05. November 2015.
Der Teil hochaltriger und schwerstkranker Menschen nimmt stetig zu. Hierauf muss sich die professionelle Pflege einstellen: In dieser letzten Phase des Lebens, wenn kurative Maßnahmen keine Anwendung mehr finden, setzt die palliative Pflege an. In der Lerneinheit „Schwerstkranke und Sterbende betreuen“ lernen Sie Möglichkeiten kennen, wie Sie die Lebensqualität schwerstkranker Menschen positiv beeinflussen können.
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